Rechtsprechung
BayObLG, 28.10.1997 - 2Z BR 77/97 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,9553) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Keine Verpflichtung des ausgeschiedenen Verwalters, Schuldsaldo eines offenen Treuhandkontos aus eigenen Mitteln auszugleichen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 27 Abs. 4
Keine Verpflichtung des Verwalters einer Wohnanlage zum Ausgleich eines offenen Treuhandkontos aus eigenen Mitteln nach Beendigung seiner Tätigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Landshut - UR II 2/95
- LG Landshut - 60 T 1906/96
- BayObLG, 28.10.1997 - 2Z BR 77/97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.06.1992 - I ZR 107/90
Tchibo/Rolex II - Nachahmen; Schadensberechnung
Auszug aus BayObLG, 28.10.1997 - 2Z BR 77/97
Zwar darf das Gericht, wenn es die Entstehung eines Schadens als erwiesen ansieht, dann nicht von der Zubilligung jeglichen Ersatzes absehen mit der Begründung, es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten für die Schätzung des vollen Schadens, wenn eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung (Schätzung) eines gewissen (Mindest-) Schadens vorhanden ist (BGH NJW 1964, 589; NJW 1992, 2753 ). - BGH, 16.12.1963 - III ZR 47/63
Auszug aus BayObLG, 28.10.1997 - 2Z BR 77/97
Zwar darf das Gericht, wenn es die Entstehung eines Schadens als erwiesen ansieht, dann nicht von der Zubilligung jeglichen Ersatzes absehen mit der Begründung, es fehle an ausreichenden Anhaltspunkten für die Schätzung des vollen Schadens, wenn eine ausreichende Grundlage für die Ermittlung (Schätzung) eines gewissen (Mindest-) Schadens vorhanden ist (BGH NJW 1964, 589; NJW 1992, 2753 ). - BGH, 05.11.1953 - IV ZR 95/53
Forderungspfändung gegen Treuhänder
Auszug aus BayObLG, 28.10.1997 - 2Z BR 77/97
Bei einem offenen Treuhandkonto ist also das Konto nach außen hin formell dem Treuhänder zuzurechnen, wirtschaftlich muß aber der Treugeber als der Berechtigte und Verpflichtete angesehen werden, aus dessen Vermögen das Treugut nicht ausscheidet (BGHZ 11, 37/41).